Bebauungspläne: Stetten am Bodensee

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Übersicht über die Bebauungspläne

Diese Seite befindet sich gerade im Aufbau und wird stets aktualisiert.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte gerne an unser Sekretariat.

Vielen Dank.

Satzung über örtliche Bauvorschriften für die Herstellung notwendiger Stellplätze im Gemeindegebiet Stetten

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 20.10.2014 eine Satzung über örtliche Bauvorschriften für die Herstellung notwendiger Stellplätze im Gemeindegebiet Stetten (Stellplatzsatzung) beschlossen.
Die aktuelle Stellplatzsatzung finden Sie hier zum Download.

Abrundungssatzung Roggele

Erweiterungssatzung Bauhofgelände

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Halde“

Die Gemeinde Stetten hat mit Beschluss vom 25.11.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnung „Halde“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung und den Umweltbericht bei der Gemeinde Stetten, Bürgerservice, Schulstraße 18, 88719 Stetten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zugrundeliegenden, nicht öffentlich zugänglichen Vorschriften und Regelwerke können ebenso bei der Gemeinde Stetten während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Öffnungszeiten sind derzeit:

Montag, Dienstag und Donnerstag:        08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zusätzlich Donnerstagnachmittag:          15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Nach telefonischer Terminvereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Gemeinde Stetten, den 09.12.2024

gez. Daniel Heß
Bürgermeister


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